opencaselaw.ch

BK 2025 607

ZMG Haft (393-c)

Bern OG · 2026-06-16 · Deutsch BE
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Erwägungen (24 Absätze)

E. 1 Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 04. Dezem- ber 2025 im Verfahren BJS 25 17625 sei aufzuheben und die Angelegenheit zur Eröffnung und Durchführung eines Strafverfahrens gegen die Beschuldigten an die Staatsanwaltschaft zurück- zuweisen.

E. 2 Es sei ein Strafverfahren gegen Herrn A.________ wegen Betruges nach Art. 146 StGB und Ur- kundenfälschung nach Art. 251 StGB einzuleiten.

E. 2.1 Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in- nert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehör- den und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Or- ganisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]).

E. 2.2 Zur Beschwerdeführung legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes In- teresse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382

3 Abs. 1 StPO). Partei ist namentlich die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt wurde (Art. 115 Abs. 1 StPO). Durch eine Straftat unmittelbar verletzt und damit Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO ist nach ständiger Rechtspre- chung des Bundesgerichts, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschütz- ten oder zumindest mitgeschützten Rechtsgutes ist (BGE 148 IV 170 E. 3.2, 147 IV 269 E. 3.1, 145 IV 491 E. 2.3; Urteile des Bundesgerichts 7B_1347/2025 vom

28. April 2026 E. 3.3.2, 6B_1383/2023 vom 22. Januar 2026 E. 3.4.4 zur Publikati- on vorgesehen; je mit Hinweisen), wer also unter den Schutzbereich der verletzten Strafnorm fällt. Bloss mittelbar Verletzte sind nicht Geschädigte im Sinne der ge- nannten Bestimmung (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Schweizeri- sche Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 21, 21a und 25 zu Art. 115 StPO; LIE- BER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 10 zu Art. 115 StPO; je mit weiteren Hinweisen). Auch wenn die Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen zu prüfen sind, hat die beschwerdeführende Person ihre Beschwerdelegitimation darzulegen, sofern diese nicht offensichtlich gegeben ist. Dies gilt jedenfalls für juristisch versierte oder an- waltlich verbeiständete Rechtsuchende (Urteile des Bundesgerichts 7B_1137/2024 vom 3. November 2025 E. 3.2.2, 7B_478/2024 vom 31. März 2025 E. 3.3; je mit Hinweisen; BÄHLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, a.a.O., N. 4 zu Art. 382 StPO; LIEBER, a.a.O., N. 1a und 7c zu Art. 382 StPO). Die Anforderung an die Begründungstiefe variiert je nach Art der Parteistellung. Insbe- sondere die geschädigte Person hat ihre Parteistellung und damit die grundsätzli- che Legitimation zur Beschwerde ausführlich darzulegen (statt vieler Beschlüsse des Obergerichts des Kantons BK 24 226 vom 1. Oktober 2024, BK 23 312 vom

E. 2.3.1 Die Beschwerde wurde von Rechtsanwalt E.________ namens des Beschwerde- führers 1 und des Beschwerdeführers 2 eingereicht, wobei beantragt wird, dass die Nichtanhandnahmeverfügung vom 4. Dezember 2025 aufzuheben und die Angele- genheit zur Eröffnung und Durchführung eines Strafverfahrens gegen die Beschul- digten an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen sei (Rechtsbegehren Ziff. 1). Mit Rechtsbegehren Ziff. 2 wird alsdann einzig beantragt, dass ein Strafverfahren ge- gen den Beschuldigten 1 wegen Betrugs und Urkundenfälschung einzuleiten sei. Zumal die Rechtsbegehren Ziff. 1 und 2 gemeinsam zu lesen sind und die Be- schwerdeführer 1 und 2 zudem anwaltlich vertreten sind, ist wohl davon auszuge- hen, dass einzig die Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens gegen den Beschul- digten 1 angefochten ist. Andernfalls wäre zu erwarten gewesen wäre, dass auch der Beschuldigte 2 im Rechtsbegehren Ziff. 2 erwähnt worden wäre. Wie es sich genau damit verhält – in der Beschwerdebegründung ist alsdann wiederum in all- gemeiner Weise von «den Beschuldigten» die Rede, welche wegen Betrugs «schuldig zu sprechen seien» (vgl. S. 3 f. der Beschwerde) – kann letztlich offen

4 bleiben, zumal auf die Beschwerde so oder anders mangels rechtlich geschütztem Interesse der Beschwerdeführer 1 und 2 nicht einzutreten ist.

E. 2.3.2 Aus den Akten ergibt sich, dass nur der Beschwerdeführer 1 Strafanzeige gegen die Beschuldigten 1 und 2 erhoben hat. Der Beschwerdeführer 2 ist nicht Strafan- zeiger und den Einvernahmeprotokollen des Beschwerdeführers 1 lassen sich kei- ne hinreichend konkreten Hinweise auf zusätzliche strafbare Handlungen der Be- schuldigten 1 und 2 zum Nachteil des Beschwerdeführers 2 entnehmen. Die Nicht- anhandnahmeverfügung betrifft dementsprechend ausschliesslich angebliche strafbare Handlungen zum Nachteil des Beschwerdeführers 1, welcher in der ange- fochtenen Verfügung als «Privatkläger» aufgeführt wird. Damit können auch im vor- liegenden Beschwerdeverfahren angebliche Straftaten zum Nachteil des Be- schwerdeführers 2 nicht Streitgegenstand bilden. Der Beschwerdeführer 2 ist durch die angefochtene Verfügung nicht unmittelbar in eigenen rechtlich geschützten In- teressen betroffen. Er ist folglich zur Beschwerdeführung nicht legitimiert und es ist insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten.

E. 2.3.3 Gleichermassen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit diese vom Be- schwerdeführer 1 erhoben wird. Zunächst ist festzuhalten, dass sich der angefoch- tenen Verfügung nicht verlässlich entnehmen lässt, ob die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens sowohl den Straftatbestand des Betrugs als auch denjenigen der Urkundenfälschung umfasst. Es werden in der angefochtenen Verfügung keine konkreten Delikte genannt, sondern es wird einzig in allgemeiner Weise erwogen, dass die polizeilichen Ermittlungen keine Umstände zu Tage gefördert hätten, die auf ein strafbares Verhalten der Beschuldigten hindeuteten. Insbesondere lägen keine Umstände vor, die im Zusammenhang mit der Vertragsanbahnung und -abwicklung auf ein arglistiges Vorgehen der Beschuldigten oder anderweitiges strafbares Verhalten hindeuteten (vgl. S. 2 der Nichtanhandnahmeverfügung). Im Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 17. November 2025 wurde einzig ein Betrug zum Nachteil des Beschwerdeführers 1 angezeigt. Dem Protokoll der poli- zeilichen Einvernahme vom 23. April 2025 (Z. 225 f.) lässt sich indes entnehmen, dass der Beschwerdeführer 1 gegenüber dem Polizisten auch geltend gemacht hat, dass der Beschuldigte 2 den Kaufvertrag vom 27. Juli 2023 gefälscht habe, indem er einen Preis von CHF 150'000.00 eingetragen und den Vertrag alsdann als ver- meintliches Original zurückgeschickt habe (vgl. auch Z. 29 f. des Protokolls der po- lizeilichen Einvernahme des Beschwerdeführers vom 20. Februar 2025). Ange- sichts dessen und da die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung betreffend mögliche Straftatbestände sehr allgemein gehalten sind, ist davon auszugehen, dass der diesbezügliche Vorwurf der Urkundenfälschung von der Nichtanhand- nahmeverfügung mitumfasst ist.

E. 2.3.4 Der Beschwerdeführer 1 wirft den Beschuldigten 1 und 2 vor, diese hätten ihn im Zusammenhang mit dem Verkauf des Inventars des Restaurants in der G.________ (Strasse) in H.________ (Örtlichkeit) von der I.________ GmbH be- trogen. Das an ihn verkaufte Inventar gehöre in Tat und Wahrheit der Immobilien- verwalterin J.________ GmbH. Zur Begründung des Betrugsvorwurfs stützt er sich auf den Kaufvertrag über die Übernahme des Inventars für das Objekt an der G.________ (Strasse) in H.________ (Örtlichkeit) vom 29. Juni 2019 resp. 27. Juli

E. 2.3.5 Dem Beschwerdeführer 1 ist aus denselben Gründen auch eine Beschwerdelegiti- mation betreffend die Anfechtung der (impliziten) Nichtanhandnahme eines Straf- verfahrens wegen Urkundenfälschung abzusprechen. Auch insoweit erschliesst sich der Beschwerdekammer nicht, inwiefern der Beschwerdeführer 1 aufgrund des Straftatbestands der Urkundenfälschung unmittelbar in eigenen rechtlich geschütz- ten Interessen betroffen sein soll. Der Beschuldigte 2 (vgl. Z. 29 f. des Protokolls der polizeilichen Einvernahme des Beschwerdeführers 1 vom 20. Februar 2025; Z. 224 ff. des Protokolls der polizeilichen Einvernahme des Beschwerdeführers 1 vom 23. April 2025) – resp. neu nunmehr der Beschuldigte 1 (vgl. S. 3 der Be- schwerde), was von vornherein nicht zu hören ist, da er von der Nichtanhandnah- meverfügung vom 4. Dezember 2025 nicht mitumfasst ist – soll nachträglich einen nicht vereinbarten Kaufpreis von CHF 150'000.00 in den Kaufvertrag eingefügt ha- ben. Dieser Kaufvertrag wurde nicht vom Beschwerdeführer 1 mit der I.________ GmbH abgeschlossen, sondern vom Beschwerdeführer 2. Auch insoweit ist daher keine Geschädigtenstellung des Beschwerdeführers 1 erkennbar, womit sich dieser im vorliegenden Verfahren nicht als Partei konstituieren und Beschwerde erheben kann, zumal wiederum eine Begründung zur Beschwerdelegitimation fehlt. Auch in diesem Punkt ist auf die Beschwerde daher mangels Begründung resp. rechtlich geschützten Interesses nicht einzutreten.

E. 2.3.6 Wenn in der Beschwerde (S. 4) neu eine angebliche Urkundenfälschung im Zu- sammenhang mit der Vereinbarung Restaurant G.________ (Strasse) H.________ (Örtlichkeit) zwischen dem Beschwerdeführer 1 und der I.________ GmbH, han- delnd durch den Beschuldigten 1, vom 20. Oktober 2023 begründet wird, handelt

E. 2.3.7 Mit Rechtsbegehren Ziff. 3 der Beschwerde wird schliesslich beantragt, dass die Beschuldigten angemessen zu bestrafen seien. Hierauf ist ebenfalls von vornherein nicht einzutreten. Es obliegt nicht der Beschwerdekammer, eine Strafe auszuspre- chen, sondern diese hat einzig die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung zu überprüfen.

E. 2.4 Zusammengefasst ist nach dem Gesagten auf die Beschwerde mangels Begrün- dung resp. rechtlich geschützten Interesses vollumfänglich nicht einzutreten. 3.

E. 3 Die Beschuldigten seien angemessen zu bestrafen.

E. 3.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelver- fahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Die Kosten des Be- schwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'800.00, sind somit den unterliegenden Beschwerdeführern 1 und 2 aufzuerlegen. Sie haften solidarisch (Art. 418 Abs. 2 StPO). Zufolge ihres Unterliegens haben sie von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung.

E. 3.2.1 Demgegenüber hat der anwaltlich vertretene Beschuldigte 1 Anspruch auf Ent- schädigung seiner im Beschwerdeverfahren entstandenen Aufwendungen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Gemäss Art. 41 Abs. 2 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) besteht die Tarifordnung für Strafrechtssa- chen aus Rahmentarifen. Mit Blick auf Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. e und b der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes (PKV; BSG 168.811) reicht der vorliegende Tarifrahmen bis zu CHF 12'500.00. Innerhalb des Tarifrah- mens bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozes- ses (Art. 41 Abs. 3 KAG).

E. 3.2.2 Rechtsanwalt B.________ macht mit oberinstanzlicher Stellungnahme vom 5. Fe- bruar 2026 eine Entschädigung von CHF 2'554.40 geltend (Honorar CHF 2'295.00 [8.5 Stunden à CHF 270.00], Auslagen CHF 68.00 und 8.1 % MWST). Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache (durchschnittlich), des überblick- baren Aktenumfangs (ein dünnes Mäppchen) sowie der unterdurchschnittlichen Schwierigkeit des Prozesses erscheint die Honorarforderung als über dem in der Sache gebotenen Aufwand liegend. Die oberinstanzliche Stellungnahme des Be- schuldigten 1 beträgt 6 Seiten (inkl. Titelblatt und Unterschriftenblock sowie Hono-

E. 3.2.3 Bei Offizialdelikten trägt der Kanton Bern die Entschädigung für die angemessenen Aufwendungen der beschuldigten Person im Rechtsmittelverfahren, wenn die Pri- vatklägerschaft erfolglos Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung er- hebt (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO; BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). Im hie- sigen Beschwerdeverfahren gilt es, die Rechtmässigkeit der Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens hinsichtlich Offizialdelikte (Urkundenfälschung und Betrug) zu beurteilen, wobei auf die Beschwerde nicht eingetreten wird und der Beschuldigte 1 mithin vollumfänglich obsiegt. Entsprechend richtet der Kanton Bern die Entschädi- gung Rechtsanwalt B.________ unter Vorbehalt der Abrechnung mit der Klient- schaft (Art. 429 Abs. 3 StPO) aus.

E. 3.2.4 Der Beschuldigte 2 ist nicht anwaltlich vertreten und hat sich in seiner Eingabe vom

13. Januar 2026 vollumfänglich den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung angeschlossen, ohne weitergehende Ausführungen zu machen. Inwiefern ihm hier- bei entschädigungswürdige Nachteile im Sinne von Art. 429 Abs. 1 Bst. a-c StPO entstanden sein sollen, ist nicht ersichtlich und wird von ihm nicht dargetan. Es ist ihm deshalb keine Entschädigung zu sprechen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO).

E. 4 Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass sich Herr D.________ und Herr F.________ als Straf- und Zivilkläger positionieren; die Bezifferung der Zivilforderung wird zu einem späteren Zeitpunkt vorgenommen.

E. 5 2023 (vgl. S. 3 f. der Beschwerde). Aus diesem geht hervor, dass die Vereinbarung zwischen der I.________ GmbH, handelnd durch den Beschuldigten 1, («Vertrags- geber») und dem Beschwerdeführer 2 («Vertragsnehmer») abgeschlossen wurde. Der Beschwerdeführer 1 war nicht Vertragspartei, womit auch nicht ihm, sondern dem Beschwerdeführer 2, das Inventar verkauft worden ist. Aufgrund dessen kann er nicht als durch die geltend gemachte Betrugshandlung direkt geschädigt gelten. Vielmehr wäre – soweit von einem Vermögensschaden auszugehen wäre – der Beschwerdeführer 2 getäuscht und direkt geschädigt worden, welcher kein unbe- lastetes Inventar erhalten haben soll. Allein durch den Umstand, dass der Be- schwerdeführer 1 offenbar dem Beschwerdeführer 2 finanzielle Mittel für den Kauf des Inventars zur Verfügung gestellt haben will (vgl. Z. 55, 82 des Protokolls der polizeilichen Einvernahme des Beschwerdeführers 1 vom 20. Februar 2025; Z. 20, 85 f., 129 f. des Protokolls der polizeilichen Einvernahme des Beschwerdeführers 1 vom 23. April 2025), ohne dass er das Inventar selbst erworben hat, wurde der Be- schwerdeführer 1 durch die angebliche Betrugshandlung (Vorspiegelung des Ver- kaufs von unbelastetem Inventar) nicht unmittelbar, sondern – wenn überhaupt – bloss mittelbar geschädigt. Dies reicht zur Begründung einer Geschädigtenstellung nicht aus. Inwiefern der Beschwerdeführer 1 aufgrund des Straftatbestands des Be- trugs unmittelbar in eigenen rechtlich geschützten Interessen betroffen sein soll, wird von diesem – obwohl eine diesbezügliche Beschwerdelegitimation nicht offen- kundig gegeben ist –denn auch nicht begründet. Insoweit ist auf die Beschwerde daher mangels Begründung resp. rechtlich geschützten Interesses des Beschwer- deführers 1 nicht einzutreten.

E. 6 es sich hierbei um einen Vorwurf, welcher vom Beschwerdeführer 1 anlässlich sei- ner polizeilichen Einvernahmen vom 20. Februar 2025 und 23. April 2025 nicht gel- tend gemacht wurde und folglich nicht Gegenstand der angefochtenen Nichtan- handnahmeverfügung bildet. Dieser Vorwurf kann demnach auch nicht Streitge- genstand im vorliegenden Beschwerdeverfahren sein, zumal dieses durch das An- fechtungsobjekt begrenzt ist, mithin hier durch die Nichtanhandnahmeverfügung vom 4. Dezember 2025 und damit die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens be- züglich der vom Beschwerdeführer 1 in seiner Strafanzeige resp. den polizeilichen Einvernahmen geschilderten Vorfälle.

E. 7 rarnote). Der für das Aktenstudium, die Rechtsabklärungen und die Redaktion der Beschwerdevernehmlassung geltend gemachte Zeitaufwand von rund sechs Stun- den ist angesichts dessen deutlich überhöht. Mit Blick darauf wird das Honorar von Rechtsanwalt B.________ im Beschwerdeverfahren auf pauschal CHF 1'800.00 (inkl. Auslagen und MWST) bestimmt.

E. 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'800.00, werden unter solidarischer Haftbarkeit dem Beschwerdeführer 1 und dem Beschwerdeführer 2 auf- erlegt. 3. Die Entschädigung des Beschuldigten 1 für seine Aufwendungen im Beschwerdever- fahren wird auf pauschal CHF 1'800.00 (inkl. Auslangen und MWST) festgesetzt und Rechtsanwalt B.________ unter Vorbehalt der Abrechnung mit dem Beschuldigten 1 vom Kanton Bern ausgerichtet. 4. Weitergehend wird keine Entschädigung gesprochen. 5. Zu eröffnen: - den Beschwerdeführern 1+2, beide v.d. Rechtsanwalt E.________ (per Einschrei- ben) - dem Beschuldigten 1, v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 2 (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwalt K.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 22. Juni 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lauber Die Rechtsmittelbelehrung folgt auf der nächsten Seite.

E. 9 Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.

Dispositiv
  1. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2025 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das vom Strafanzeiger D.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer 1) gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter 1) und C.________ (nachfolgend: Beschuldigter 2) initiierte Strafver- fahren wegen Betrugs und implizit Urkundenfälschung nicht an die Hand. Hierge- gen erhoben der Beschwerdeführer 1 und Bagnin Abdi (nachfolgend: Beschwerde- führer 2), beide vertreten durch Rechtsanwalt E.________, am 15. Dezember 2025 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde. Sie stellten folgende Rechtsbe- gehren:
  2. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 04. Dezem- ber 2025 im Verfahren BJS 25 17625 sei aufzuheben und die Angelegenheit zur Eröffnung und Durchführung eines Strafverfahrens gegen die Beschuldigten an die Staatsanwaltschaft zurück- zuweisen.
  3. Es sei ein Strafverfahren gegen Herrn A.________ wegen Betruges nach Art. 146 StGB und Ur- kundenfälschung nach Art. 251 StGB einzuleiten.
  4. Die Beschuldigten seien angemessen zu bestrafen.
  5. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass sich Herr D.________ und Herr F.________ als Straf- und Zivilkläger positionieren; die Bezifferung der Zivilforderung wird zu einem späteren Zeitpunkt vorgenommen.
  6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschuldigten. Mit Verfügung vom 24. Dezember 2025 eröffnete die Verfahrensleitung ein Be- schwerdeverfahren und gewährte der Generalstaatsanwaltschaft und den Beschul- digten 1 und 2 Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Generalstaatsanwaltschaft ver- zichtete mit Eingabe vom 13. Januar 2026 auf eine Stellungnahme. Der Beschul- digte 2 schloss sich mit Schreiben vom 13. Januar 2026 den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung an. Er beantragte, die Verfahrenskosten seien der Ge- genpartei aufzuerlegen und es sei ihm eine angemessene Entschädigung zuzu- sprechen. Der Beschuldigte 1, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, bean- tragte mit Stellungnahme vom 5. Februar 2026 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Verfahrenskosten seien den Beschwerdeführern 1 und 2 aufzuerlegen und diese hätten ihm unter solidarischer Haftbarkeit eine Par- teientschädigung auszurichten.
  7. 2.1 Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in- nert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehör- den und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Or- ganisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). 2.2 Zur Beschwerdeführung legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes In- teresse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 3 Abs. 1 StPO). Partei ist namentlich die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt wurde (Art. 115 Abs. 1 StPO). Durch eine Straftat unmittelbar verletzt und damit Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO ist nach ständiger Rechtspre- chung des Bundesgerichts, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschütz- ten oder zumindest mitgeschützten Rechtsgutes ist (BGE 148 IV 170 E. 3.2, 147 IV 269 E. 3.1, 145 IV 491 E. 2.3; Urteile des Bundesgerichts 7B_1347/2025 vom
  8. April 2026 E. 3.3.2, 6B_1383/2023 vom 22. Januar 2026 E. 3.4.4 zur Publikati- on vorgesehen; je mit Hinweisen), wer also unter den Schutzbereich der verletzten Strafnorm fällt. Bloss mittelbar Verletzte sind nicht Geschädigte im Sinne der ge- nannten Bestimmung (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Schweizeri- sche Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 21, 21a und 25 zu Art. 115 StPO; LIE- BER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 10 zu Art. 115 StPO; je mit weiteren Hinweisen). Auch wenn die Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen zu prüfen sind, hat die beschwerdeführende Person ihre Beschwerdelegitimation darzulegen, sofern diese nicht offensichtlich gegeben ist. Dies gilt jedenfalls für juristisch versierte oder an- waltlich verbeiständete Rechtsuchende (Urteile des Bundesgerichts 7B_1137/2024 vom 3. November 2025 E. 3.2.2, 7B_478/2024 vom 31. März 2025 E. 3.3; je mit Hinweisen; BÄHLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, a.a.O., N. 4 zu Art. 382 StPO; LIEBER, a.a.O., N. 1a und 7c zu Art. 382 StPO). Die Anforderung an die Begründungstiefe variiert je nach Art der Parteistellung. Insbe- sondere die geschädigte Person hat ihre Parteistellung und damit die grundsätzli- che Legitimation zur Beschwerde ausführlich darzulegen (statt vieler Beschlüsse des Obergerichts des Kantons BK 24 226 vom 1. Oktober 2024, BK 23 312 vom
  9. März 2024 E. 2.3; je mit Verweis auf DEMARMELS, Die Legitimation zur Be- schwerde im kantonalen Strafverfahren [Art. 381 f. StPO], 2018, S. 92). 2.3 2.3.1 Die Beschwerde wurde von Rechtsanwalt E.________ namens des Beschwerde- führers 1 und des Beschwerdeführers 2 eingereicht, wobei beantragt wird, dass die Nichtanhandnahmeverfügung vom 4. Dezember 2025 aufzuheben und die Angele- genheit zur Eröffnung und Durchführung eines Strafverfahrens gegen die Beschul- digten an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen sei (Rechtsbegehren Ziff. 1). Mit Rechtsbegehren Ziff. 2 wird alsdann einzig beantragt, dass ein Strafverfahren ge- gen den Beschuldigten 1 wegen Betrugs und Urkundenfälschung einzuleiten sei. Zumal die Rechtsbegehren Ziff. 1 und 2 gemeinsam zu lesen sind und die Be- schwerdeführer 1 und 2 zudem anwaltlich vertreten sind, ist wohl davon auszuge- hen, dass einzig die Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens gegen den Beschul- digten 1 angefochten ist. Andernfalls wäre zu erwarten gewesen wäre, dass auch der Beschuldigte 2 im Rechtsbegehren Ziff. 2 erwähnt worden wäre. Wie es sich genau damit verhält – in der Beschwerdebegründung ist alsdann wiederum in all- gemeiner Weise von «den Beschuldigten» die Rede, welche wegen Betrugs «schuldig zu sprechen seien» (vgl. S. 3 f. der Beschwerde) – kann letztlich offen 4 bleiben, zumal auf die Beschwerde so oder anders mangels rechtlich geschütztem Interesse der Beschwerdeführer 1 und 2 nicht einzutreten ist. 2.3.2 Aus den Akten ergibt sich, dass nur der Beschwerdeführer 1 Strafanzeige gegen die Beschuldigten 1 und 2 erhoben hat. Der Beschwerdeführer 2 ist nicht Strafan- zeiger und den Einvernahmeprotokollen des Beschwerdeführers 1 lassen sich kei- ne hinreichend konkreten Hinweise auf zusätzliche strafbare Handlungen der Be- schuldigten 1 und 2 zum Nachteil des Beschwerdeführers 2 entnehmen. Die Nicht- anhandnahmeverfügung betrifft dementsprechend ausschliesslich angebliche strafbare Handlungen zum Nachteil des Beschwerdeführers 1, welcher in der ange- fochtenen Verfügung als «Privatkläger» aufgeführt wird. Damit können auch im vor- liegenden Beschwerdeverfahren angebliche Straftaten zum Nachteil des Be- schwerdeführers 2 nicht Streitgegenstand bilden. Der Beschwerdeführer 2 ist durch die angefochtene Verfügung nicht unmittelbar in eigenen rechtlich geschützten In- teressen betroffen. Er ist folglich zur Beschwerdeführung nicht legitimiert und es ist insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten. 2.3.3 Gleichermassen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit diese vom Be- schwerdeführer 1 erhoben wird. Zunächst ist festzuhalten, dass sich der angefoch- tenen Verfügung nicht verlässlich entnehmen lässt, ob die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens sowohl den Straftatbestand des Betrugs als auch denjenigen der Urkundenfälschung umfasst. Es werden in der angefochtenen Verfügung keine konkreten Delikte genannt, sondern es wird einzig in allgemeiner Weise erwogen, dass die polizeilichen Ermittlungen keine Umstände zu Tage gefördert hätten, die auf ein strafbares Verhalten der Beschuldigten hindeuteten. Insbesondere lägen keine Umstände vor, die im Zusammenhang mit der Vertragsanbahnung und -abwicklung auf ein arglistiges Vorgehen der Beschuldigten oder anderweitiges strafbares Verhalten hindeuteten (vgl. S. 2 der Nichtanhandnahmeverfügung). Im Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 17. November 2025 wurde einzig ein Betrug zum Nachteil des Beschwerdeführers 1 angezeigt. Dem Protokoll der poli- zeilichen Einvernahme vom 23. April 2025 (Z. 225 f.) lässt sich indes entnehmen, dass der Beschwerdeführer 1 gegenüber dem Polizisten auch geltend gemacht hat, dass der Beschuldigte 2 den Kaufvertrag vom 27. Juli 2023 gefälscht habe, indem er einen Preis von CHF 150'000.00 eingetragen und den Vertrag alsdann als ver- meintliches Original zurückgeschickt habe (vgl. auch Z. 29 f. des Protokolls der po- lizeilichen Einvernahme des Beschwerdeführers vom 20. Februar 2025). Ange- sichts dessen und da die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung betreffend mögliche Straftatbestände sehr allgemein gehalten sind, ist davon auszugehen, dass der diesbezügliche Vorwurf der Urkundenfälschung von der Nichtanhand- nahmeverfügung mitumfasst ist. 2.3.4 Der Beschwerdeführer 1 wirft den Beschuldigten 1 und 2 vor, diese hätten ihn im Zusammenhang mit dem Verkauf des Inventars des Restaurants in der G.________ (Strasse) in H.________ (Örtlichkeit) von der I.________ GmbH be- trogen. Das an ihn verkaufte Inventar gehöre in Tat und Wahrheit der Immobilien- verwalterin J.________ GmbH. Zur Begründung des Betrugsvorwurfs stützt er sich auf den Kaufvertrag über die Übernahme des Inventars für das Objekt an der G.________ (Strasse) in H.________ (Örtlichkeit) vom 29. Juni 2019 resp. 27. Juli 5 2023 (vgl. S. 3 f. der Beschwerde). Aus diesem geht hervor, dass die Vereinbarung zwischen der I.________ GmbH, handelnd durch den Beschuldigten 1, («Vertrags- geber») und dem Beschwerdeführer 2 («Vertragsnehmer») abgeschlossen wurde. Der Beschwerdeführer 1 war nicht Vertragspartei, womit auch nicht ihm, sondern dem Beschwerdeführer 2, das Inventar verkauft worden ist. Aufgrund dessen kann er nicht als durch die geltend gemachte Betrugshandlung direkt geschädigt gelten. Vielmehr wäre – soweit von einem Vermögensschaden auszugehen wäre – der Beschwerdeführer 2 getäuscht und direkt geschädigt worden, welcher kein unbe- lastetes Inventar erhalten haben soll. Allein durch den Umstand, dass der Be- schwerdeführer 1 offenbar dem Beschwerdeführer 2 finanzielle Mittel für den Kauf des Inventars zur Verfügung gestellt haben will (vgl. Z. 55, 82 des Protokolls der polizeilichen Einvernahme des Beschwerdeführers 1 vom 20. Februar 2025; Z. 20, 85 f., 129 f. des Protokolls der polizeilichen Einvernahme des Beschwerdeführers 1 vom 23. April 2025), ohne dass er das Inventar selbst erworben hat, wurde der Be- schwerdeführer 1 durch die angebliche Betrugshandlung (Vorspiegelung des Ver- kaufs von unbelastetem Inventar) nicht unmittelbar, sondern – wenn überhaupt – bloss mittelbar geschädigt. Dies reicht zur Begründung einer Geschädigtenstellung nicht aus. Inwiefern der Beschwerdeführer 1 aufgrund des Straftatbestands des Be- trugs unmittelbar in eigenen rechtlich geschützten Interessen betroffen sein soll, wird von diesem – obwohl eine diesbezügliche Beschwerdelegitimation nicht offen- kundig gegeben ist –denn auch nicht begründet. Insoweit ist auf die Beschwerde daher mangels Begründung resp. rechtlich geschützten Interesses des Beschwer- deführers 1 nicht einzutreten. 2.3.5 Dem Beschwerdeführer 1 ist aus denselben Gründen auch eine Beschwerdelegiti- mation betreffend die Anfechtung der (impliziten) Nichtanhandnahme eines Straf- verfahrens wegen Urkundenfälschung abzusprechen. Auch insoweit erschliesst sich der Beschwerdekammer nicht, inwiefern der Beschwerdeführer 1 aufgrund des Straftatbestands der Urkundenfälschung unmittelbar in eigenen rechtlich geschütz- ten Interessen betroffen sein soll. Der Beschuldigte 2 (vgl. Z. 29 f. des Protokolls der polizeilichen Einvernahme des Beschwerdeführers 1 vom 20. Februar 2025; Z. 224 ff. des Protokolls der polizeilichen Einvernahme des Beschwerdeführers 1 vom 23. April 2025) – resp. neu nunmehr der Beschuldigte 1 (vgl. S. 3 der Be- schwerde), was von vornherein nicht zu hören ist, da er von der Nichtanhandnah- meverfügung vom 4. Dezember 2025 nicht mitumfasst ist – soll nachträglich einen nicht vereinbarten Kaufpreis von CHF 150'000.00 in den Kaufvertrag eingefügt ha- ben. Dieser Kaufvertrag wurde nicht vom Beschwerdeführer 1 mit der I.________ GmbH abgeschlossen, sondern vom Beschwerdeführer 2. Auch insoweit ist daher keine Geschädigtenstellung des Beschwerdeführers 1 erkennbar, womit sich dieser im vorliegenden Verfahren nicht als Partei konstituieren und Beschwerde erheben kann, zumal wiederum eine Begründung zur Beschwerdelegitimation fehlt. Auch in diesem Punkt ist auf die Beschwerde daher mangels Begründung resp. rechtlich geschützten Interesses nicht einzutreten. 2.3.6 Wenn in der Beschwerde (S. 4) neu eine angebliche Urkundenfälschung im Zu- sammenhang mit der Vereinbarung Restaurant G.________ (Strasse) H.________ (Örtlichkeit) zwischen dem Beschwerdeführer 1 und der I.________ GmbH, han- delnd durch den Beschuldigten 1, vom 20. Oktober 2023 begründet wird, handelt 6 es sich hierbei um einen Vorwurf, welcher vom Beschwerdeführer 1 anlässlich sei- ner polizeilichen Einvernahmen vom 20. Februar 2025 und 23. April 2025 nicht gel- tend gemacht wurde und folglich nicht Gegenstand der angefochtenen Nichtan- handnahmeverfügung bildet. Dieser Vorwurf kann demnach auch nicht Streitge- genstand im vorliegenden Beschwerdeverfahren sein, zumal dieses durch das An- fechtungsobjekt begrenzt ist, mithin hier durch die Nichtanhandnahmeverfügung vom 4. Dezember 2025 und damit die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens be- züglich der vom Beschwerdeführer 1 in seiner Strafanzeige resp. den polizeilichen Einvernahmen geschilderten Vorfälle. 2.3.7 Mit Rechtsbegehren Ziff. 3 der Beschwerde wird schliesslich beantragt, dass die Beschuldigten angemessen zu bestrafen seien. Hierauf ist ebenfalls von vornherein nicht einzutreten. Es obliegt nicht der Beschwerdekammer, eine Strafe auszuspre- chen, sondern diese hat einzig die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung zu überprüfen. 2.4 Zusammengefasst ist nach dem Gesagten auf die Beschwerde mangels Begrün- dung resp. rechtlich geschützten Interesses vollumfänglich nicht einzutreten.
  10. 3.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelver- fahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Die Kosten des Be- schwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'800.00, sind somit den unterliegenden Beschwerdeführern 1 und 2 aufzuerlegen. Sie haften solidarisch (Art. 418 Abs. 2 StPO). Zufolge ihres Unterliegens haben sie von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung. 3.2 3.2.1 Demgegenüber hat der anwaltlich vertretene Beschuldigte 1 Anspruch auf Ent- schädigung seiner im Beschwerdeverfahren entstandenen Aufwendungen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Gemäss Art. 41 Abs. 2 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) besteht die Tarifordnung für Strafrechtssa- chen aus Rahmentarifen. Mit Blick auf Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. e und b der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes (PKV; BSG 168.811) reicht der vorliegende Tarifrahmen bis zu CHF 12'500.00. Innerhalb des Tarifrah- mens bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozes- ses (Art. 41 Abs. 3 KAG). 3.2.2 Rechtsanwalt B.________ macht mit oberinstanzlicher Stellungnahme vom 5. Fe- bruar 2026 eine Entschädigung von CHF 2'554.40 geltend (Honorar CHF 2'295.00 [8.5 Stunden à CHF 270.00], Auslagen CHF 68.00 und 8.1 % MWST). Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache (durchschnittlich), des überblick- baren Aktenumfangs (ein dünnes Mäppchen) sowie der unterdurchschnittlichen Schwierigkeit des Prozesses erscheint die Honorarforderung als über dem in der Sache gebotenen Aufwand liegend. Die oberinstanzliche Stellungnahme des Be- schuldigten 1 beträgt 6 Seiten (inkl. Titelblatt und Unterschriftenblock sowie Hono- 7 rarnote). Der für das Aktenstudium, die Rechtsabklärungen und die Redaktion der Beschwerdevernehmlassung geltend gemachte Zeitaufwand von rund sechs Stun- den ist angesichts dessen deutlich überhöht. Mit Blick darauf wird das Honorar von Rechtsanwalt B.________ im Beschwerdeverfahren auf pauschal CHF 1'800.00 (inkl. Auslagen und MWST) bestimmt. 3.2.3 Bei Offizialdelikten trägt der Kanton Bern die Entschädigung für die angemessenen Aufwendungen der beschuldigten Person im Rechtsmittelverfahren, wenn die Pri- vatklägerschaft erfolglos Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung er- hebt (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO; BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). Im hie- sigen Beschwerdeverfahren gilt es, die Rechtmässigkeit der Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens hinsichtlich Offizialdelikte (Urkundenfälschung und Betrug) zu beurteilen, wobei auf die Beschwerde nicht eingetreten wird und der Beschuldigte 1 mithin vollumfänglich obsiegt. Entsprechend richtet der Kanton Bern die Entschädi- gung Rechtsanwalt B.________ unter Vorbehalt der Abrechnung mit der Klient- schaft (Art. 429 Abs. 3 StPO) aus. 3.2.4 Der Beschuldigte 2 ist nicht anwaltlich vertreten und hat sich in seiner Eingabe vom
  11. Januar 2026 vollumfänglich den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung angeschlossen, ohne weitergehende Ausführungen zu machen. Inwiefern ihm hier- bei entschädigungswürdige Nachteile im Sinne von Art. 429 Abs. 1 Bst. a-c StPO entstanden sein sollen, ist nicht ersichtlich und wird von ihm nicht dargetan. Es ist ihm deshalb keine Entschädigung zu sprechen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO). 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
  12. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  13. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'800.00, werden unter solidarischer Haftbarkeit dem Beschwerdeführer 1 und dem Beschwerdeführer 2 auf- erlegt.
  14. Die Entschädigung des Beschuldigten 1 für seine Aufwendungen im Beschwerdever- fahren wird auf pauschal CHF 1'800.00 (inkl. Auslangen und MWST) festgesetzt und Rechtsanwalt B.________ unter Vorbehalt der Abrechnung mit dem Beschuldigten 1 vom Kanton Bern ausgerichtet.
  15. Weitergehend wird keine Entschädigung gesprochen.
  16. Zu eröffnen: - den Beschwerdeführern 1+2, beide v.d. Rechtsanwalt E.________ (per Einschrei- ben) - dem Beschuldigten 1, v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 2 (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwalt K.________ (mit den Akten – per Einschreiben)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 25 607+608 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 22. Juni 2026 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Hubschmid Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter 1 C.________ Beschuldigter 2 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern D.________ v.d. Rechtsanwalt E.________ Strafanzeiger/Beschwerdeführer 1 F.________ v.d. Rechtsanwalt E.________ Beschwerdeführer 2 Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Betrugs etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Berner Jura-Seeland vom 4. Dezember 2025 (BJS 25 17625)

2 Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2025 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das vom Strafanzeiger D.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer 1) gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter 1) und C.________ (nachfolgend: Beschuldigter 2) initiierte Strafver- fahren wegen Betrugs und implizit Urkundenfälschung nicht an die Hand. Hierge- gen erhoben der Beschwerdeführer 1 und Bagnin Abdi (nachfolgend: Beschwerde- führer 2), beide vertreten durch Rechtsanwalt E.________, am 15. Dezember 2025 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde. Sie stellten folgende Rechtsbe- gehren: 1. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 04. Dezem- ber 2025 im Verfahren BJS 25 17625 sei aufzuheben und die Angelegenheit zur Eröffnung und Durchführung eines Strafverfahrens gegen die Beschuldigten an die Staatsanwaltschaft zurück- zuweisen. 2. Es sei ein Strafverfahren gegen Herrn A.________ wegen Betruges nach Art. 146 StGB und Ur- kundenfälschung nach Art. 251 StGB einzuleiten. 3. Die Beschuldigten seien angemessen zu bestrafen. 4. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass sich Herr D.________ und Herr F.________ als Straf- und Zivilkläger positionieren; die Bezifferung der Zivilforderung wird zu einem späteren Zeitpunkt vorgenommen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschuldigten. Mit Verfügung vom 24. Dezember 2025 eröffnete die Verfahrensleitung ein Be- schwerdeverfahren und gewährte der Generalstaatsanwaltschaft und den Beschul- digten 1 und 2 Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Generalstaatsanwaltschaft ver- zichtete mit Eingabe vom 13. Januar 2026 auf eine Stellungnahme. Der Beschul- digte 2 schloss sich mit Schreiben vom 13. Januar 2026 den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung an. Er beantragte, die Verfahrenskosten seien der Ge- genpartei aufzuerlegen und es sei ihm eine angemessene Entschädigung zuzu- sprechen. Der Beschuldigte 1, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, bean- tragte mit Stellungnahme vom 5. Februar 2026 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Verfahrenskosten seien den Beschwerdeführern 1 und 2 aufzuerlegen und diese hätten ihm unter solidarischer Haftbarkeit eine Par- teientschädigung auszurichten. 2. 2.1 Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in- nert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehör- den und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Or- ganisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). 2.2 Zur Beschwerdeführung legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes In- teresse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382

3 Abs. 1 StPO). Partei ist namentlich die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt wurde (Art. 115 Abs. 1 StPO). Durch eine Straftat unmittelbar verletzt und damit Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO ist nach ständiger Rechtspre- chung des Bundesgerichts, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschütz- ten oder zumindest mitgeschützten Rechtsgutes ist (BGE 148 IV 170 E. 3.2, 147 IV 269 E. 3.1, 145 IV 491 E. 2.3; Urteile des Bundesgerichts 7B_1347/2025 vom

28. April 2026 E. 3.3.2, 6B_1383/2023 vom 22. Januar 2026 E. 3.4.4 zur Publikati- on vorgesehen; je mit Hinweisen), wer also unter den Schutzbereich der verletzten Strafnorm fällt. Bloss mittelbar Verletzte sind nicht Geschädigte im Sinne der ge- nannten Bestimmung (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Schweizeri- sche Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 21, 21a und 25 zu Art. 115 StPO; LIE- BER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 10 zu Art. 115 StPO; je mit weiteren Hinweisen). Auch wenn die Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen zu prüfen sind, hat die beschwerdeführende Person ihre Beschwerdelegitimation darzulegen, sofern diese nicht offensichtlich gegeben ist. Dies gilt jedenfalls für juristisch versierte oder an- waltlich verbeiständete Rechtsuchende (Urteile des Bundesgerichts 7B_1137/2024 vom 3. November 2025 E. 3.2.2, 7B_478/2024 vom 31. März 2025 E. 3.3; je mit Hinweisen; BÄHLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, a.a.O., N. 4 zu Art. 382 StPO; LIEBER, a.a.O., N. 1a und 7c zu Art. 382 StPO). Die Anforderung an die Begründungstiefe variiert je nach Art der Parteistellung. Insbe- sondere die geschädigte Person hat ihre Parteistellung und damit die grundsätzli- che Legitimation zur Beschwerde ausführlich darzulegen (statt vieler Beschlüsse des Obergerichts des Kantons BK 24 226 vom 1. Oktober 2024, BK 23 312 vom

5. März 2024 E. 2.3; je mit Verweis auf DEMARMELS, Die Legitimation zur Be- schwerde im kantonalen Strafverfahren [Art. 381 f. StPO], 2018, S. 92). 2.3 2.3.1 Die Beschwerde wurde von Rechtsanwalt E.________ namens des Beschwerde- führers 1 und des Beschwerdeführers 2 eingereicht, wobei beantragt wird, dass die Nichtanhandnahmeverfügung vom 4. Dezember 2025 aufzuheben und die Angele- genheit zur Eröffnung und Durchführung eines Strafverfahrens gegen die Beschul- digten an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen sei (Rechtsbegehren Ziff. 1). Mit Rechtsbegehren Ziff. 2 wird alsdann einzig beantragt, dass ein Strafverfahren ge- gen den Beschuldigten 1 wegen Betrugs und Urkundenfälschung einzuleiten sei. Zumal die Rechtsbegehren Ziff. 1 und 2 gemeinsam zu lesen sind und die Be- schwerdeführer 1 und 2 zudem anwaltlich vertreten sind, ist wohl davon auszuge- hen, dass einzig die Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens gegen den Beschul- digten 1 angefochten ist. Andernfalls wäre zu erwarten gewesen wäre, dass auch der Beschuldigte 2 im Rechtsbegehren Ziff. 2 erwähnt worden wäre. Wie es sich genau damit verhält – in der Beschwerdebegründung ist alsdann wiederum in all- gemeiner Weise von «den Beschuldigten» die Rede, welche wegen Betrugs «schuldig zu sprechen seien» (vgl. S. 3 f. der Beschwerde) – kann letztlich offen

4 bleiben, zumal auf die Beschwerde so oder anders mangels rechtlich geschütztem Interesse der Beschwerdeführer 1 und 2 nicht einzutreten ist. 2.3.2 Aus den Akten ergibt sich, dass nur der Beschwerdeführer 1 Strafanzeige gegen die Beschuldigten 1 und 2 erhoben hat. Der Beschwerdeführer 2 ist nicht Strafan- zeiger und den Einvernahmeprotokollen des Beschwerdeführers 1 lassen sich kei- ne hinreichend konkreten Hinweise auf zusätzliche strafbare Handlungen der Be- schuldigten 1 und 2 zum Nachteil des Beschwerdeführers 2 entnehmen. Die Nicht- anhandnahmeverfügung betrifft dementsprechend ausschliesslich angebliche strafbare Handlungen zum Nachteil des Beschwerdeführers 1, welcher in der ange- fochtenen Verfügung als «Privatkläger» aufgeführt wird. Damit können auch im vor- liegenden Beschwerdeverfahren angebliche Straftaten zum Nachteil des Be- schwerdeführers 2 nicht Streitgegenstand bilden. Der Beschwerdeführer 2 ist durch die angefochtene Verfügung nicht unmittelbar in eigenen rechtlich geschützten In- teressen betroffen. Er ist folglich zur Beschwerdeführung nicht legitimiert und es ist insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten. 2.3.3 Gleichermassen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit diese vom Be- schwerdeführer 1 erhoben wird. Zunächst ist festzuhalten, dass sich der angefoch- tenen Verfügung nicht verlässlich entnehmen lässt, ob die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens sowohl den Straftatbestand des Betrugs als auch denjenigen der Urkundenfälschung umfasst. Es werden in der angefochtenen Verfügung keine konkreten Delikte genannt, sondern es wird einzig in allgemeiner Weise erwogen, dass die polizeilichen Ermittlungen keine Umstände zu Tage gefördert hätten, die auf ein strafbares Verhalten der Beschuldigten hindeuteten. Insbesondere lägen keine Umstände vor, die im Zusammenhang mit der Vertragsanbahnung und -abwicklung auf ein arglistiges Vorgehen der Beschuldigten oder anderweitiges strafbares Verhalten hindeuteten (vgl. S. 2 der Nichtanhandnahmeverfügung). Im Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 17. November 2025 wurde einzig ein Betrug zum Nachteil des Beschwerdeführers 1 angezeigt. Dem Protokoll der poli- zeilichen Einvernahme vom 23. April 2025 (Z. 225 f.) lässt sich indes entnehmen, dass der Beschwerdeführer 1 gegenüber dem Polizisten auch geltend gemacht hat, dass der Beschuldigte 2 den Kaufvertrag vom 27. Juli 2023 gefälscht habe, indem er einen Preis von CHF 150'000.00 eingetragen und den Vertrag alsdann als ver- meintliches Original zurückgeschickt habe (vgl. auch Z. 29 f. des Protokolls der po- lizeilichen Einvernahme des Beschwerdeführers vom 20. Februar 2025). Ange- sichts dessen und da die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung betreffend mögliche Straftatbestände sehr allgemein gehalten sind, ist davon auszugehen, dass der diesbezügliche Vorwurf der Urkundenfälschung von der Nichtanhand- nahmeverfügung mitumfasst ist. 2.3.4 Der Beschwerdeführer 1 wirft den Beschuldigten 1 und 2 vor, diese hätten ihn im Zusammenhang mit dem Verkauf des Inventars des Restaurants in der G.________ (Strasse) in H.________ (Örtlichkeit) von der I.________ GmbH be- trogen. Das an ihn verkaufte Inventar gehöre in Tat und Wahrheit der Immobilien- verwalterin J.________ GmbH. Zur Begründung des Betrugsvorwurfs stützt er sich auf den Kaufvertrag über die Übernahme des Inventars für das Objekt an der G.________ (Strasse) in H.________ (Örtlichkeit) vom 29. Juni 2019 resp. 27. Juli

5 2023 (vgl. S. 3 f. der Beschwerde). Aus diesem geht hervor, dass die Vereinbarung zwischen der I.________ GmbH, handelnd durch den Beschuldigten 1, («Vertrags- geber») und dem Beschwerdeführer 2 («Vertragsnehmer») abgeschlossen wurde. Der Beschwerdeführer 1 war nicht Vertragspartei, womit auch nicht ihm, sondern dem Beschwerdeführer 2, das Inventar verkauft worden ist. Aufgrund dessen kann er nicht als durch die geltend gemachte Betrugshandlung direkt geschädigt gelten. Vielmehr wäre – soweit von einem Vermögensschaden auszugehen wäre – der Beschwerdeführer 2 getäuscht und direkt geschädigt worden, welcher kein unbe- lastetes Inventar erhalten haben soll. Allein durch den Umstand, dass der Be- schwerdeführer 1 offenbar dem Beschwerdeführer 2 finanzielle Mittel für den Kauf des Inventars zur Verfügung gestellt haben will (vgl. Z. 55, 82 des Protokolls der polizeilichen Einvernahme des Beschwerdeführers 1 vom 20. Februar 2025; Z. 20, 85 f., 129 f. des Protokolls der polizeilichen Einvernahme des Beschwerdeführers 1 vom 23. April 2025), ohne dass er das Inventar selbst erworben hat, wurde der Be- schwerdeführer 1 durch die angebliche Betrugshandlung (Vorspiegelung des Ver- kaufs von unbelastetem Inventar) nicht unmittelbar, sondern – wenn überhaupt – bloss mittelbar geschädigt. Dies reicht zur Begründung einer Geschädigtenstellung nicht aus. Inwiefern der Beschwerdeführer 1 aufgrund des Straftatbestands des Be- trugs unmittelbar in eigenen rechtlich geschützten Interessen betroffen sein soll, wird von diesem – obwohl eine diesbezügliche Beschwerdelegitimation nicht offen- kundig gegeben ist –denn auch nicht begründet. Insoweit ist auf die Beschwerde daher mangels Begründung resp. rechtlich geschützten Interesses des Beschwer- deführers 1 nicht einzutreten. 2.3.5 Dem Beschwerdeführer 1 ist aus denselben Gründen auch eine Beschwerdelegiti- mation betreffend die Anfechtung der (impliziten) Nichtanhandnahme eines Straf- verfahrens wegen Urkundenfälschung abzusprechen. Auch insoweit erschliesst sich der Beschwerdekammer nicht, inwiefern der Beschwerdeführer 1 aufgrund des Straftatbestands der Urkundenfälschung unmittelbar in eigenen rechtlich geschütz- ten Interessen betroffen sein soll. Der Beschuldigte 2 (vgl. Z. 29 f. des Protokolls der polizeilichen Einvernahme des Beschwerdeführers 1 vom 20. Februar 2025; Z. 224 ff. des Protokolls der polizeilichen Einvernahme des Beschwerdeführers 1 vom 23. April 2025) – resp. neu nunmehr der Beschuldigte 1 (vgl. S. 3 der Be- schwerde), was von vornherein nicht zu hören ist, da er von der Nichtanhandnah- meverfügung vom 4. Dezember 2025 nicht mitumfasst ist – soll nachträglich einen nicht vereinbarten Kaufpreis von CHF 150'000.00 in den Kaufvertrag eingefügt ha- ben. Dieser Kaufvertrag wurde nicht vom Beschwerdeführer 1 mit der I.________ GmbH abgeschlossen, sondern vom Beschwerdeführer 2. Auch insoweit ist daher keine Geschädigtenstellung des Beschwerdeführers 1 erkennbar, womit sich dieser im vorliegenden Verfahren nicht als Partei konstituieren und Beschwerde erheben kann, zumal wiederum eine Begründung zur Beschwerdelegitimation fehlt. Auch in diesem Punkt ist auf die Beschwerde daher mangels Begründung resp. rechtlich geschützten Interesses nicht einzutreten. 2.3.6 Wenn in der Beschwerde (S. 4) neu eine angebliche Urkundenfälschung im Zu- sammenhang mit der Vereinbarung Restaurant G.________ (Strasse) H.________ (Örtlichkeit) zwischen dem Beschwerdeführer 1 und der I.________ GmbH, han- delnd durch den Beschuldigten 1, vom 20. Oktober 2023 begründet wird, handelt

6 es sich hierbei um einen Vorwurf, welcher vom Beschwerdeführer 1 anlässlich sei- ner polizeilichen Einvernahmen vom 20. Februar 2025 und 23. April 2025 nicht gel- tend gemacht wurde und folglich nicht Gegenstand der angefochtenen Nichtan- handnahmeverfügung bildet. Dieser Vorwurf kann demnach auch nicht Streitge- genstand im vorliegenden Beschwerdeverfahren sein, zumal dieses durch das An- fechtungsobjekt begrenzt ist, mithin hier durch die Nichtanhandnahmeverfügung vom 4. Dezember 2025 und damit die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens be- züglich der vom Beschwerdeführer 1 in seiner Strafanzeige resp. den polizeilichen Einvernahmen geschilderten Vorfälle. 2.3.7 Mit Rechtsbegehren Ziff. 3 der Beschwerde wird schliesslich beantragt, dass die Beschuldigten angemessen zu bestrafen seien. Hierauf ist ebenfalls von vornherein nicht einzutreten. Es obliegt nicht der Beschwerdekammer, eine Strafe auszuspre- chen, sondern diese hat einzig die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung zu überprüfen. 2.4 Zusammengefasst ist nach dem Gesagten auf die Beschwerde mangels Begrün- dung resp. rechtlich geschützten Interesses vollumfänglich nicht einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelver- fahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Die Kosten des Be- schwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'800.00, sind somit den unterliegenden Beschwerdeführern 1 und 2 aufzuerlegen. Sie haften solidarisch (Art. 418 Abs. 2 StPO). Zufolge ihres Unterliegens haben sie von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung. 3.2 3.2.1 Demgegenüber hat der anwaltlich vertretene Beschuldigte 1 Anspruch auf Ent- schädigung seiner im Beschwerdeverfahren entstandenen Aufwendungen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Gemäss Art. 41 Abs. 2 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) besteht die Tarifordnung für Strafrechtssa- chen aus Rahmentarifen. Mit Blick auf Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. e und b der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes (PKV; BSG 168.811) reicht der vorliegende Tarifrahmen bis zu CHF 12'500.00. Innerhalb des Tarifrah- mens bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozes- ses (Art. 41 Abs. 3 KAG). 3.2.2 Rechtsanwalt B.________ macht mit oberinstanzlicher Stellungnahme vom 5. Fe- bruar 2026 eine Entschädigung von CHF 2'554.40 geltend (Honorar CHF 2'295.00 [8.5 Stunden à CHF 270.00], Auslagen CHF 68.00 und 8.1 % MWST). Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache (durchschnittlich), des überblick- baren Aktenumfangs (ein dünnes Mäppchen) sowie der unterdurchschnittlichen Schwierigkeit des Prozesses erscheint die Honorarforderung als über dem in der Sache gebotenen Aufwand liegend. Die oberinstanzliche Stellungnahme des Be- schuldigten 1 beträgt 6 Seiten (inkl. Titelblatt und Unterschriftenblock sowie Hono-

7 rarnote). Der für das Aktenstudium, die Rechtsabklärungen und die Redaktion der Beschwerdevernehmlassung geltend gemachte Zeitaufwand von rund sechs Stun- den ist angesichts dessen deutlich überhöht. Mit Blick darauf wird das Honorar von Rechtsanwalt B.________ im Beschwerdeverfahren auf pauschal CHF 1'800.00 (inkl. Auslagen und MWST) bestimmt. 3.2.3 Bei Offizialdelikten trägt der Kanton Bern die Entschädigung für die angemessenen Aufwendungen der beschuldigten Person im Rechtsmittelverfahren, wenn die Pri- vatklägerschaft erfolglos Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung er- hebt (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO; BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). Im hie- sigen Beschwerdeverfahren gilt es, die Rechtmässigkeit der Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens hinsichtlich Offizialdelikte (Urkundenfälschung und Betrug) zu beurteilen, wobei auf die Beschwerde nicht eingetreten wird und der Beschuldigte 1 mithin vollumfänglich obsiegt. Entsprechend richtet der Kanton Bern die Entschädi- gung Rechtsanwalt B.________ unter Vorbehalt der Abrechnung mit der Klient- schaft (Art. 429 Abs. 3 StPO) aus. 3.2.4 Der Beschuldigte 2 ist nicht anwaltlich vertreten und hat sich in seiner Eingabe vom

13. Januar 2026 vollumfänglich den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung angeschlossen, ohne weitergehende Ausführungen zu machen. Inwiefern ihm hier- bei entschädigungswürdige Nachteile im Sinne von Art. 429 Abs. 1 Bst. a-c StPO entstanden sein sollen, ist nicht ersichtlich und wird von ihm nicht dargetan. Es ist ihm deshalb keine Entschädigung zu sprechen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO).

8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'800.00, werden unter solidarischer Haftbarkeit dem Beschwerdeführer 1 und dem Beschwerdeführer 2 auf- erlegt. 3. Die Entschädigung des Beschuldigten 1 für seine Aufwendungen im Beschwerdever- fahren wird auf pauschal CHF 1'800.00 (inkl. Auslangen und MWST) festgesetzt und Rechtsanwalt B.________ unter Vorbehalt der Abrechnung mit dem Beschuldigten 1 vom Kanton Bern ausgerichtet. 4. Weitergehend wird keine Entschädigung gesprochen. 5. Zu eröffnen: - den Beschwerdeführern 1+2, beide v.d. Rechtsanwalt E.________ (per Einschrei- ben) - dem Beschuldigten 1, v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 2 (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwalt K.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 22. Juni 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lauber Die Rechtsmittelbelehrung folgt auf der nächsten Seite.

9 Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.